AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Allgemeines


(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, insbesondere für den Verkauf von Waren sowie für künstlerische oder sonstige Dienst- und Werkleistungen. Sie gelten ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Kunde), die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem österreichischen Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechtes ist ausgeschlossen.


(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.


(5) Erfüllungsort für die Zahlungspflicht ist der Sitz der Agentur. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Agentur ist der Ort, an den sie die Ware zu liefern hat, bzw. an dem sie die Leistung erbringen soll. Gerichtsstand ist das am Firmensitz der Agentur zuständige Gericht. Die Agentur ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches am Sitz, einer Niederlassung oder am Wohnort des Kunden zuständig ist.



§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß


(1) Angebote der Agentur sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung / das Angebot der Agentur maßgebend.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht aus-drücklich als verbindlich bezeichnet werden.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Die Preise gelten ab Firmensitz ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Erfüllung mehr als 4 Monate, ohne dass diese Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist, kann die Agentur den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der Agentur zu tragen sind, angemessen erhöhen.

(3) Berücksichtigt die Agentur Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(4) Die von der Agentur an den Kunden gestellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verlangt.

(5) Sämtliche angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(6) Sollten mit der Genehmigung des Kunden s.g. „Künstler“ als freie Mitarbeiter beschäftigt und diese Kosten dem Kunden als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist die Agentur berechtigt, die entsprechend dem jeweils geltenden Sozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den Kunden weiterzuberechnen. Es gelten die jeweils zum Stichtag der Leistung gültigen Prozentsätze.


§ 4 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten


(1)Der Kunde ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Pläne und sonstige verabschiedete Maßnahmen aufzugeben und abzuändern. In solchen Fällen wird die Agentur sofort alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um den Anweisungen zu entsprechen und die Kosten möglichst gering zu halten. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderungen ergeben. Die Agentur hat für die bereits vor-bereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen.


§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung


Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 6 Lieferfrist


Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Agentur liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Die Agentur behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Kunde und Agentur erfüllt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er im Ausmaß der nicht geleisteten Zahlung bereits hiermit zahlungshalber der Agentur ab.

(3) Die Agentur ist berechtigt, das Eigentumsvorbehaltsrecht geltend zu machen ohne vom Vertrag zurückzutreten.


§ 8 Gewährleistung


(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Anmerkung: Ein konkreter Hinweis auf das HGB ist unnötig, zumal ohnehin österreichisches Recht gilt; außerdem tritt am 01.01.2007 das UGB an die Stelle des HGB.

(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl der Agentur auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Agentur.


§ 9 Haftung


(1) Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und auf Ansprüche auf Ersatz von typischen und vorhersehbaren Schäden.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

(4) Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten.


§ 10 Urhebernutzungsrechte


(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages die Urhebernutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach österreichischem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im österreichischen Bundesgebiet.

(2) Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang an den Kunden übertragen.

(3) Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf allenfalls bestehende Rechte von Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.

(4) Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.

(5) Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Agentur gestaltete schutzfähige Arbeiten, wie z.B. digitale Daten, nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will.


§ 11 Vertraulichkeit


(1) Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Kunden, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.